Finanzordnung des Bogensportclub Glauchau e.V.
Stand: 24.03.2023
Präambel
In Ergänzung zu §8 der Satzung gibt sich der Verein folgende Finanzordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für alle Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten des Bogensportclub Glauchau e.V., soweit sie durch diesen verwaltet werden.
- Die Verwaltung aller Sachverhalte, die durch diese Verordnung geregelt werden, obliegen dem Vorstand des Bogensportclub Glauchau e.V.. Jedes Tätig werden des Vorstandes bedarf eines vorherigen Beschlusses desselben, welcher schriftlich nachzuweisen ist.
- Bei der Verwaltung des Vermögens des Vereins hat der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
§ 2 Haushaltsplan
- Zu Beginn eines jeden Haushaltjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Haushaltplan zu veranschlagen und dem Haushaltabschluss des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Der Haushaltplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern.
- Die Haushaltansätze, alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.
- Der Haushaltplan wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt.
§ 3 Haushaltsabschluss
- Zum Ende eines jeden Rechnungsjahres (gleich Kalenderjahr) sind die Bücher abzuschließen. Ein entsprechender Haushaltabschluss ist zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind in den Ansätzen im Haushaltplan gegenüberzustellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
- Der Haushaltabschluss wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 4 Rechnungsführung
- Für die Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes der Schatzmeister verantwortlich. Die Kassen- und Kontoführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereins außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten.
- Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.
§ 5 BANKKONTO, HANDKASSE
- Für das Bankkonto sind drei vom Vorstand benannte Mitglieder zeichnungsberechtigt.
- Der Verein führt eine Handkasse. Der Barbetrag dieser Kasse sollte einen Betrag von 150,00 EUR nicht überschreiten.
- Offene finanzielle Forderungen des Vereins können 14 Tage nach Fälligkeit mit einer Mahngebühr von 5,00 EUR belegt werden.
§ 6 Buchführung
- Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.
- Die sachliche Richtigkeit von Belegen wird durch Vorstandsbeschluss bestätigt. Für die rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierender Buchungen zeichnet ein Vorstandsmitglied verantwortlich.
- Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen Bericht des Schatzmeisters in der Vorstandssitzung.
§ 7 Verwendung der Mittel
- Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam damit umzugehen. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltplan gebunden.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltplan vorgesehene Ausgaben unter 2.500,00 EUR genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist.
- Zulässig ist auch eine Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben.
- Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltplan zu berichten.
§ 8 Abrechnungsvorschriften
- Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden unter Verwendung des „Antrages auf Erstattung“ und unter Beifügung von Belegen / Kostenaufstellungen erstattet. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
- Für die Erstattung der Teilnahmekosten an Landesmeisterschaften der Verbände SBV und SSB (Wettkampfförderung) wird eine Obergrenze von 100,00 EUR je Vereinsmitglied im Kalenderjahr festgelegt und bezieht sich ausschließlich auf das Startgeld.
- Für die Erstattung der Teilnahmekosten an Deutschen Meisterschaften der Verbände SBV und SSB (Wettkampfförderung) wird für jede notwendige Übernachtung 10,00 EUR und für die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt 0,10 EUR pro Kilometer erstattet. Als Ausgangspunkt ist der Vereinssitz festgelegt. Für die Erstattung ist das Formular „Abrechnung Deutsche Meisterschaft“ zu verwenden. Das Startgeld für Deutsche Meisterschaften wird vom Verein getragen.
- Kosten für erworbene Leistungsabzeichen werden vom Verein erstattet.
§ 9 Kassenprüfung
- Die Buchführung eines jeden Haushaltjahres ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über jede Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer zu erstellen, dass dem Vorstand vorzulegen ist. Ein zusammengefasster Prüfungsbericht mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
- Auf Antrag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag. Dieser beträgt für ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr 100,00 EUR, für alle ordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren 40,00 EUR. Für passive Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag 50,00 EUR. Dieser Mitgliedsbeitrag schließt die Mitgliedschaft im LSB/ KSB und im SBV mit ein.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
- Für Ehegatten sowie für Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Vereinsmitglieder kann bei ordentlicher Mitgliedschaft beider der Jahresbeitrag eines Partners gemäß § 10 Abs. 1 um 50% ermäßigt werden. Bei ordentlicher Mitgliedschaft eines Elternteils kann der Jahresbeitrag gemäß § 10 Abs.1 für die Mitgliedschaft seiner Kinder ab dem zweiten Kind um 50% ermäßigt werden. Die Ermäßigung ist jährlich bis zum 31.12. beim Vorstand schriftlich für das Folgejahr zu beantragen. Eine rückwirkende Erstattung ist ausgeschlossen. Ablehnungsgründe werden dem Antragsteller vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
- Die Entrichtung des Jahresbeitrages hat bis zum 15.02. des laufenden Jahres zu erfolgen. Über die Kontrolle und Nachweisführung hat der Schatzmeister Ende März des laufenden Jahres dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich über Lastschrifteinzug.
- Jedes Mitglied hat dafür zu Sorgen, dass die Beiträge mittels Lastschriftverfahren zum 15.02. des laufenden Jahres eingezogen werden können. Eventuelle Rückbuchungsgebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes. Veränderungen bzgl. der Bankverbindung bzw. der Anschrift sind unverzüglich dem Schatzmeister mitzuteilen.
- In begründeten Fällen kann durch den Vorstand eine Ermäßigung auf den Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr in Höhe von maximal 50% gewährt werden.
- Bei Aufnahme eines ordentlichen oder passiven Mitglieds im Laufe eines Kalenderjahres wird der Jahresbeitrag nach Festlegung des Vorstandes anteilig erhoben.
§ 11 Aufnahmegebühren
- Der Bogensportclub Glauchau e.V. erhebt zur Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes eine einmalige Aufnahmegebühr von 30,00 EUR. Die Aufnahmegebühr für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beträgt 20,00 EUR.
- In begründeten Fällen kann durch den Vorstand eine Ermäßigung auf die Aufnahmegebühr gewährt werden.
§ 12 Schnupperangebote
- Der Bogensportclub Glauchau kann Anfängern ein Schnupperangebot mit Recurvebögen zu folgenden Konditionen anbieten:
- Kinder : 1/4 Jahr Training incl. Bogenmiete für 75,00 EUR.
- Erwachsene : 1/4 Jahr Training incl. Bogenmiete für 95,00 EUR.
- Bei weiterem Interesse am Bogensport hat der Anfänger zum Ablauf dieses Angebotes die Aufnahme in den Verein zu beantragen.
§ 13 Arbeitsleistung
- Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, im Verein nach bestem Wissen und Können mitzuarbeiten und den Verein zu unterstützen. Dabei hat jedes Vereinsmitglied, außer Ehrenmitglieder, ein festgelegtes Volumen an Arbeitsstunden pro Jahr für den Verein zu leisten.
- Für ordentliche und passive Mitglieder ab 18 Jahren ist ein Volumen von mindestens 20 Pflicht- Arbeitsstunden zu leisten. Für ordentliche und passive Mitglieder unter 18 Jahren ist ein Volumen von mindestens 10 Pflicht- Arbeitsstunden zu leisten. Zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag ist ein Ausgleichsbeitrag in Höhe von 100.00 € (ab 18 Jahren) bzw. 50.00 € (unter 18 Jahren) an den Verein zu entrichten. Im ersten vollen Mitgliedsjahr ist der Ausgleichsbeitrag bis zum 15.04. zu entrichten. Für jede geleistete Pflicht- Arbeitsstunde wird ein Ausgleich in Höhe von 5,00 € (ab 18 Jahren) bzw. 5,00 € (unter 18 Jahren) erstattet. Die Erstattung erfolgt zeitgleich mit der Entrichtung des Ausgleichsbeitrags des Folgejahres.
- Die Nachweispflicht über geleistete Vereinsarbeit obliegt dem Vereinsmitglied selbst und ist für den jeweiligen Einsatz schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorstand zu quittieren und bis zum 31.10. des Jahres nachzuweisen.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorliegende Finanzordnung des Bogensportclub Glauchau e.V. tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.03.2008 in Kraft. Änderungen dieser Ordnung haben entsprechend der Satzung des Bogensportclub Glauchau e.V. zu erfolgen.
Der Vorstand
Vorstehende Finanzordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2023 letztmalig geändert.